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Darf ein Miteigentümer für sich Parkplätze in der Garage reservieren?

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Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 13. Juli 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es darum geht, wer die Parkplätze einer Wohnanlage nutzen darf.

FRAGE: In der Wohnanlage (Baujahr 1971) hat ein Miteigentümer eigenmächtig einige Parkplätze nummeriert und mit einem Parkverbotsschild versehen. Die Parkplätze stehen allen Mietern frei zur Verfügung und es gab bisher keine Einschränkung der Benützung. Welche Vorgehensweise empfehlen Sie? 

Barbara Walzl-Sirk: Auf keinen Fall darf ein Miteigentümer eigenmächtig Parkplätze nummerieren und mit Verbotsschildern versehen. Ich rate Ihnen, den Miteigentümer aufzufordern, dies rückgängig zu machen, widrigenfalls Sie eine diesbezügliche Klage erheben können. 

Da es sich um eine allgemeine Fläche handelt, die im Miteigentum aller steht, fällt dies nicht in den Aufgabenbereich der Hausverwaltung. Dieses Problem könnte mit einer Benützungsregelung geklärt werden, deren Voraussetzungen im Wohnungseigentumsgesetz klar geregelt sind.

Barbara Walzl-Sirk ist Wohnrechtsexpertin des Mieterschutzverbandes in der Steiermark.

So können sämtliche Wohnungseigentümer schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen. Hier bedarf es der Einstimmigkeit. Kann diese nicht erlangt werden, kann jeder Wohnungseigentümer eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft beantragen. 

Normalerweise sollte jeder Miteigentümer eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinsamen Sache zugeteilt werden. 

Eine von der Rechtsprechung gebilligte Praxis ist, jene Miteigentümer zu bevorzugen, die in der Begründungsphase des Wohnungseigentums  den Wunsch nach einem Abstellplatz kundgetan haben und dafür in welcher Form auch immer einen höheren Kaufpreis bezahlt haben. 

Kann tatsächlich nicht allen ein Parkplatz zugeteilt werden, da die allgemeine Fläche hiefür zu klein ist, wird bei einer gerichtlichen Benützungsregelung eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung stattfinden, die meist auch mit einer Entgeltlösung verbunden werden kann. Mit anderen Worten: Es bekommt ein Wohnungseigentümer dann einen Abstellplatz, wenn er bereit ist, den dafür notwendigen Preis zu zahlen. Die Kosten dafür kommen allen zugute.

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